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BGH: Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung

Der Versand von Werbe-E-Mails ist zum Dauerbrenner der Rechtsprechung geworden.

In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 201/07) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal heraus, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage auch im B2B-Geschäft keine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails darstellt und entsprechende Werbe-E-Mails wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Nach Änderung des § 7 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum 30.12.2008 gilt dies erst recht, da nun für die Zusendung von Werbe-E-Mails – B2C wie B2B – stets eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) des Adressaten vorliegen muss.