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OLG München: Keine Pflicht des Liquidators, zu versichern, nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt i.S.d. § 1903 BGB zu unterliegen

Abweichend von der vor Einführung des MoMiG geltenden Rechtslage, muss sich die Versicherung des Liquidators nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbH nun auch darauf beziehen, dass er nicht als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB unterliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG).

Ein Liquidator müsste den Buchstaben des Gesetzes zufolge somit eine umfangreichere Versicherung abgeben als der Geschäftsführer, für den das Gesetz in § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG auf den Inhabilitätsgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG nicht verweist. Dass es sich bei dieser der Sache nach nicht nachvollziehbaren Unterscheidung um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln muss, bestätigt nun das OLG München in seiner Entscheidung vom 22.04.2009 – 31 Wx 40/09. Das Gericht stellt fest, dass sich auch die Versicherung des Liquidators, wie auch schon nach alter Rechtslage vor Einführung des MoMiG nur auf die Bestellungshindernisse aufgrund von Straftaten und Berufs- und Gewerbeverboten gem. § 6 Abs. 2 Satz Nr. 2 und 3 und Satz 3 GmbHG erstrecken muss.

Trotz dieser klarstellenden Entscheidung des OLG München sollte aufgrund der mitunter sehr strengen registerrechtlichen Prüfungspraxis bis zur Änderung des § 66 Abs. 4 GmbHG die Anmeldung des Liquidators auch weiterhin den Inhabilitätsgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG mit umfassen, um eine Zwischenverfügung zu vermeiden.