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EuGH: Keine Ähnlichkeit zwischen Wein und Glaswaren

Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 07.05.2009, Az. C-398/07 P) besteht keine Ähnlichkeit zwischen Wein und Glaswaren. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 (1) (b) der Verordnung (EG), Nr. 40/94 DES RATES (GMV) liegt deshalb bereits mangels Warenähnlichkeit nicht vor.

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund einer Wortmarke „WATERFORD“, die unter anderem für Glaswaren eingetragen war, Widerspruch eingelegt gegen eine jüngere Wort-/Bildmarke „WATERFORD STELLENBOSCH“, die für im Gebiet von Stellenbosch hergestellte Weine angemeldet war. Der EuGH hat eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV verneint. Er hat entschieden, dass Voraussetzung für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV sei, dass eine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen und den sich gegenüberstehenden Waren bestünde. Zwar stünden die einzelnen Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden könne. Dies würde jedoch nicht bedeuten, dass ein fehlender Faktor aufgrund eines starken anderen Faktors vollständig ausgeglichen werden könne. Selbst wenn somit zwei sich gegenüberstehende Zeichen nahezu identisch seien und dem älteren Zeichen gegebenenfalls eine hohe Kennzeichnungskraft zukomme, müsse dennoch eine, wenn auch nur geringe, Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehen. Da Wein und Glaswaren nicht ähnlich seien, sei somit auch keine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV begründet.

Urteil des EuGH vom 07.05.2009