Das Zugänglichmachen von in der Packungsbeilage enthaltenen Informationen im Internet sei geeignet, die Gefahren einer „uninformierten Selbstmedikation“ zu vermeiden oder zu verringern, weshalb ein Schutz der Adressaten vor entsprechenden Informationen nicht in gleicher Weise erforderlich sei wie bei üblicher Werbung.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die frei im Internet verfügbare Produktpackung, die Beschreibung der Indikation und die Gebrauchsinformation eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen § 10 Abs. 1 HWG verstoßen und ob dieses Heilmittelwerbeverbot auf Art. 88 Abs. 1 lit. a) RL 2001/83/EG gestützt werden kann. Das Gericht stellte sich die Frage, ob der Begriff „Werbung“ in Art. 88 Abs. 1 RL 2001/83/EG einschränkend auszulegen ist. Zwar spreche das besondere Gefährdungspotential verschreibungspflichtiger Arzneimittel dafür, sie einem strikten Werbeverbot zu unterstellen. Auf der anderen Seite sei die Gefahr der Selbstmedikation bei diesen Arzneimitteln sehr viel geringer, da sie zumindest auf legalem Weg nicht ohne Beteiligung eines Arztes und Apothekers und nicht ohne damit einhergehende Beratung und Untersuchung zu erlangen seien. Die objektive Wiedergabe der in der Packungsbeilage enthaltenen Informationen komme schließlich sogar dem Schutz des Patienten zugute, da diese Informationen geeignet seien, die Gefahren einer „uninformierten Selbstmedikation“ zu vermeiden oder zu verringern. Der BGH hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung dargelegt, ob Art. 88 Abs. 1 lit. a) RL 2001/83/EG auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel umfasst, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht.