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BGH: Haftung für WLAN

Mitte Mai hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Netze zu entscheiden (Urteil vom 12.05.2010, Az. 1 ZR 121/08).

Im Fall des BGH wurde über einen Internetanschluss eine urheberrechtswidrige Handlung begangen, der Anschlussinhaber konnte aber nachweisen, dass er zu der Zeit im Urlaub war und ein unbekannter Dritter den WLAN-Anschluss unberechtigt genutzt haben muss. Der WLAN-Anschluss war mit einer WPA-Verschlüsselung versehen, allerdings wurde das werkseitig eingestellte Passwort nicht geändert. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz hafte, da er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Allerdings hafte er als sog. mittelbarer Störer auf Unterlassung. Denn als Störer könne auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen habe. Hierfür genüge die Verletzung von Prüfpflichten. Diese hätte der Anschlussinhaber verletzt, da er nicht geprüft habe, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend geschützt sei. Er hätte zur Vermeidung einer Haftung die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einsetzen müssen, also das werkseitig eingestellte Passwort ändern müssen. Auch wenn das Urteil des BGH einige Schwachstellen aufweist, sollte in der Praxis darauf geachtet werden, dass WLAN-Netze vor Zugriffen unberechtigter Dritter ausreichend gesichert sind.