Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass ein Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos, der sein Passwort zu dem Mitgliedskonto nicht unter Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner Ehefrau zugänglichen Schreibtisch so verwahrt hat, dass diese ohne Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte, selbst für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße haftet, die durch seine Ehefrau bei Benutzung des Mitgliedskontos begangen wurden. Der Inhaber des Kontos habe seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können, in einer Weise verletzt, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau möglicherweise unter Verwendung dieser Daten begangenen Rechtsverletzungen begründen könne. Seine Haftung setze keinen Verstoß gegen weitere Prüfungspflichten voraus. Insbesondere sei die Haftung nicht davon abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang eine Pflicht des Inhabers des Kontos bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mögliche Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen, und ob er diese Prüfungspflicht verletzt habe. Ihm werde vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung der Ehefrau als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden werde allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein, wenn der Inhaber des Kontos zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendet.