Neben einigen Änderungen im Hinblick auf die Offenlegung und Kontrolle von Vorstandsbezügen, die für mehr Transparenz sorgen sollen, will das VorstAG durch neue Vorgaben für die Festsetzung der Vorstandsvergütung Fehlentwicklungen korrigieren und Anreize für eine nachhaltige Unternehmensführung setzen. Dementsprechend wurden die Grundsätze für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern in § 87 AktG ergänzt. Insbesondere die Vergütungsstruktur ist nunmehr gesetzlich zwingend auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Dementsprechend sollen variable Vergütungsbestandteile zukünftig eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Das gilt der Gesetzesbegründung zufolge, entgegen des Wortlauts von § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG, nicht nur für börsennotierte, sondern auch für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.
Entscheidend ist, und hierauf kommt es bei der Gestaltung von Vorstandsanstellungsverträgen in Zukunft maßgeblich an, dass das jeweilige Vergütungsmodell die erforderlichen Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung setzt und zugleich die vom Gesetzgeber geforderte (nachträgliche) Anpassung der variablen Vergütung an die langfristige Unternehmensentwicklung ermöglicht. Neu abzuschließende Vorstandsanstellungsverträge müssen deshalb entsprechende vertragliche Anpassungsmechanismen vorsehen. Um dabei die Effizienz des mit der variablen Vergütung angestrebten Anreizsystems nicht zu gefährden, andererseits aber auch um die langfristige Unternehmensentwicklung bei der Höhe der Vorstandsvergütung angemessen berücksichtigen zu können, ist die Vergütungsregelung individuelle an die Lage des Unternehmens, die beabsichtigte Unternehmensentwicklung sowie das Marktumfeld und die besonderen Unternehmensinteressen anzupassen.