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VGH Mannheim: Zulässigkeit der Ausgabe von Arzneimitteln durch ein „Medi-Terminal“

Im Widerspruch zu einer jüngst ergangenen Entscheidung des OVG Koblenz (Urt. v. 07.07.2009, Az. 6 A 11397/08) erlaubt der VGH Mannheim (Urt. v. 28.07.2009, Az. 9 S 2852/08) die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimitteln innerhalb und außerhalb der Ladensöffnungszeiten über den Außenschalter eines Automaten, durch den der Kunde nur ...

mittels Mikrofon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in akustischen und optischen Kontakt zu einem Apotheker tritt.

Das Gericht hatte sich mit der Zulässigkeit eines derartigen Systems zu befassen. Das Angebot bezog sich sowohl auf apotheken– als auch verschreibungspflichtige Arzneimittel. Über die technischen Einrichtungen wird der Kunde auf dessen Wunsch von einem Apotheker beraten. Dieser kontrolliert ein in einen Schacht des Automaten eingeführtes Rezept via Bildschirm und gibt das Produkt, wenn nicht freiverkäuflich, frei. Der VGH Mannheim sah die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über dieses System als materiell rechtswidrig an. Die Abgabe verstoße gegen § 17 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO, da das Abzeichnen der Verschreibung durch die für die Abgabe verantwortliche Person mit ihrem Namenszeichen nicht gewährleistet sei. Eine Abgabe in digitaler Form genüge nicht, es bedürfe vielmehr einer handschriftlichen Abzeichnung. Das Gericht ließ es jedoch offen, ob nicht bei einer entsprechenden Konstruktion des Systems eine "elektronische Signatur" ausreiche. Das Gericht warf zudem die Frage auf, ob nicht das Namenszeichen durch die verantwortliche Person auch im Nachhinein erfolgen könne. Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über das „Medi-Terminal“ befand das Gericht nach intensiver rechtlicher Prüfung in der konkreten Gestaltung für vereinbar mit den Vorgaben der ApBetrO. 

Sowohl das OVG Koblenz als auch der VGH Mannheim haben die Revision zugelassen.