
Das Gericht hat richtigerweise festgestellt, dass die Verjährungsfrist dieses Anspruchs dann zu laufen beginnt, wenn dem möglicherweise durch die Einnahme eines Arzneimittels Geschädigten die Umstände bekannt sind, die die Annahme begründen, dass seine Schädigung auf die Einnahme des Arzneimittels zurückzuführen ist. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschädigte und Anspruchsinhaber alle Einzelheiten kenne. Da der Auskunftsanspruch dazu diene, dem Geschädigten erst einmal die erforderlichen Erkenntnisse für die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG zu verschaffen, müsse es für die Begründetheit des Auskunftserteilungsanspruchs genügen, dass der Geschädigte schlüssig zu einem begründeten Schadensverdacht vorträgt. Dem Richter soll eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht werden. Das Gericht nimmt daher zu Recht einen frühen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an. Im Falle von Vioxx hat es es für ausreichend erachtet, dass der Geschädigte im Jahre 2004 von der Gefährlichkeit des Arzneimittels und der Marktrücknahme desselben erfahren hat.
Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart dürfte erhebliche Bedeutung für die künftige Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 84a AMG aufgrund einer Schädigung durch die Einnahme des Arzneimittels Vioxx haben. Kaum einer der möglicherweise durch die Einnahme des Arzneimittels Geschädigten dürfte hinreichend darlegen können, nicht über die Medien über die Gefahren des Arzneimittels und dessen Marktrücknahme informiert worden zu sein. Diese öffentlich bekannten Umstände aus dem Jahre 2004 dürften – ohne Hemmung – zu einer Verjährung des Auskunftsanspruchs mit Ablauf des Jahres 2007 führen.
Zur Vioxx-Rechtsprechung siehe Guttmann, Arzneimittel und Recht 2010, 163 ff.