Eine Lebensmitteleinzelhandelskette hatte ihren Kunden bei einem Einkaufswert von € 100 eine kostenlose Teilnahme am Toto-Lotto-Spiel in Aussicht gestellt. Sie wurde daher verklagt wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 6 UWG, der generell Werbemaßnahmen verbietet, die eine Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspielteilnahme beinhalten. Das Revisionsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob dem § 4 Nr. 6 UWG der Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entgegen stehe.
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG verbietet nur solche Koppelungen, die zu einer konkreten Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen führt. Eine solche Beeinträchtigung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Jedem verständigen Durchschnittsverbraucher ist bewusst, dass der reguläre Kauf eines Lotto-Teilnahmescheins jedermann offen steht und nur wenige Euros kostet. Die Werbeaktion veranlasst ihn nicht, für € 100 Lebensmittel zu kaufen, nur um an dem Gewinnspiel kostenlos teilnehmen zu können. Daher verstößt die Werbeaktion zwar gegen § 4 Nr. 6 UWG, nicht jedoch gegen Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG. Es muss folglich geklärt werden, in welchem Verhältnis das nationale Recht zur europäischen Richtlinie steht.
Der Entscheidungsvorschlag der Generalanwältin enthält die generelle Aussage dahingehend, dass den Mitgliedstaaten keine Kompetenz zustehe, eine über die Regelungen zum Verbot der Koppelung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme in der Richtlinie 2005/29/EG hinausgehende nationale Regelung zu treffen. Laut der Generalanwältin sei das Ziel der Richtlinie 2005/29/EG die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Regelung unlauterer Geschäftspraktiken im Verhältnis zum Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft. Nur die vollständige Harmonisierung führe zu der beabsichtigten Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt. Eine Mindestharmonisierung der nationalen Regelungen genüge nicht, sondern es bedürfe einer maximalen Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, so dass es den Mitgliedstaaten auch verwehrt sei, strengere Regelungen als von der Richtlinie vorgegeben gelten zu lassen. Dies ergebe sich sowohl aus der Präambel als auch aus den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie. Daher stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG dem § 4 Nr. 6 UWG entgegen.
Ob der Europäische Gerichtshof der Empfehlung der Generalanwältin folgen wird, bleibt abzuwarten.