
In einem aktuellen Fall ging es um das Computerspiel „Half-Life 2“, bei dem die Nutzer eine individuelle Kennung bei dem Online-Dienst Steam zugewiesen bekommen. Diese Benutzerkennung konnte jedoch online nur einmal eingerichtet werden. Folge davon ist, dass der Käufer des Produktes zwar die DVD mit der Software weiterverkaufen, der neue Käufer das Spiel jedoch nicht nutzen kann, da er nicht die erforderliche Benutzerkennung einrichten kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis gebilligt und entschieden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht berührt werde, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf (Urteil vom 11.02.2010, Az. I ZR 178/08). Dies gilt nach dem Bundesgerichtshof selbst dann, wenn die DVD dadurch vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann. Damit hat der Bundesgerichtshof den für Software grundsätzlich geltenden Erschöpfungsgrundsatz stark eingeschränkt und den Softwareherstellern die Möglichkeit eingeräumt, den Handel mit Gebrauchtsoftware effektiv einzuschränken.