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BGH - Unterscheidungskraft von Wortfolgen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 01.07.2010 (Az.: I ZB 35/09) entbehren längere Wortfolgen in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Anmelderin hatte im vorliegenden Fall beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

als Marke für Waren der Klasse 30 [Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis] sowie Dienstleistungen der Klassen 35 [Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten] und 42 [Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und –vertretung] beantragt. Von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundespatentgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Auch die Rechtsbeschwerde wurde nun vom Gericht abgewiesen. Der BGH stimmte dem Bundespatentgericht darin zu, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen wegen der Länge der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sehen. Dem Zeichen fehle es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten. Zwar beschreiben, so das Gericht, nicht alle drei in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen Werbesprüche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und stellen keine gebräuchliche Wortfolge dar, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, daraus folgt jedoch nicht, dass dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft zukommt. Einem Zeichen könne die Unterscheidungskraft auch dann fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt habe und kein gebräuchliches Wort sei. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft seien für alle Arten von Zeichen dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien könne sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnähmen. Eine längere Wortfolge vermittle eben dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises.

Beschluss des BGH vom 01.07.2010