Der Arzneimittelhersteller veranlasste eine ganzseitige Zeitungsanzeige mit dem Titel „Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?“ und beschrieb darin dieses Arzneimittel mit den Worten: „Stark, schnell, nicht beliebig austauschbar. Das ist amtlich.“ Der Zeitungsanzeige ging eine Diskussion zwischen dem Arzneimittelhersteller, dem Bundesgesundheitsministerium, dem Gemeinsamen Bundesausschuss u. a. voraus, weil die Spitzenverbände der Krankenkassen für das Arzneimittel einen Festbetrag festgesetzt hatten. Da der Hersteller das Arzneimittel zu unveränderten Preisen anbieten wollte, was für Kassenpatienten eine Zuzahlung zur Folge gehabt hätte, erklärte das Bundesgesundheitsministerium in einer Presseerklärung die Kampagne des Arzneimittelherstellers für ethisch verwerflich. In der überregionalen Tagespresse wurde über die Diskussion unter Überschriften wie beispielsweise „Regierung: P. handelt unethisch / Machtkampf um Pharmapreise / Ärzte sollen andere Präparate verordnen“ berichtet.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es sich bei der Zeitungsanzeige um Werbung i. S. d. HWG handele, der Arzneimittelhersteller angesichts der massiven und öffentlich erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedoch berechtigt gewesen sei, sich auch unter Nennung des verschreibungspflichtigen Präparates öffentlich zu äußern. Der Arzneimittelhersteller habe dadurch weder gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG noch gegen die Werbeverbote nach § 11 HWG verstoßen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte allerdings eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Abs. 3 S. 1 HWG. Das Recht auf Meinungsfreiheit wäre nicht unzumutbar beeinträchtig gewesen, wenn der Arzneimittelhersteller den entsprechenden Hinweis gut lesbar angebracht hätte.