Dieser lasse sich auch nicht etwa durch freiwillige Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verhindern, erläuterte der Düsseldorfer Arbeitsrechtler Oliver Bertram im Rahmen der Herbsttagung des Fachverbandes Textil-Recycling.
Die Zahlung eines Mindestlohnes in der Abfallwirtschaft sei eng an den Abfallbegriff geknüpft. Betroffen seien demnach alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen. Dabei, so Bertram, sei der Mindestlohn allen Mitarbeitern, die dem Betrieb bzw. der selbständigen Betriebsabteilung angehören, zu zahlen, ungeachtet der vom einzelnen Mitarbeiter tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Von großer Bedeutung im Zusammenhang mit dem Mindestlohn sei die Grenze zwischen Abfall und Nichtabfall. Sei es beispielsweise rechtlich anerkannt, dass nach der Vorsortierung von Alttextilien nur noch mit Nichtabfall umgegangen werde, dann gelte ein Mindestlohn für den ganzen Betrieb nicht mehr, sofern die Mehrheit der Beschäftigten mit Nichtabfall zu tun hätten. Hier greife dann der Grundsatz der Tarifeinheit. Allerdings müsse die Grenze zwischen Abfall und Produkt klar nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. In Anbetracht des 51-Prozent-Gebotes warnte Bertram allerdings davor, „zu nah auf die Grenze zu bauen“.
Um den Mindestlohn zu vermeiden, ist laut Bertram etwa die Bildung eigenständiger Unternehmen, Betriebe oder selbständiger Betriebsteile denkbar, in denen auch Dienstleistungen für andere Bereiche erbracht werden, so dass der Bereich „Abfallwirtschaft“ nicht mehr überwiegt. Darin müssten dann mehr als 50 Prozent der Arbeitsstunden für andere als abfallwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. Dies sei vorstellbar etwa in den Bereichen Logistik und Vermarktung. Für den Bereich Textilrecycling vereinfache eine Aufteilung in verschiedene Abschnitte zudem eine Argumentation dahin gehend, dass mit erfolgter Aussortierung die Alttextilien ihre Eigenschaft als Abfall verlieren, da die einzelnen Teilbereiche nach außen erkennbar werden.
Eine weitere Möglichkeit sei die Verlagerung von Tätigkeiten, die vom Mindestlohn-Tarifvertrag erfasst sind, auf Subunternehmer dergestalt, dass beim Unternehmen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht unter den Mindestlohn-Tarifvertrag fallen. Eine Bewertung müsse dann anhand der Arbeitsstunden erfolgen, Zudem müsse sichergestellt sein, dass dies dauerhaft erfolgt.
Darüber hinaus sei auch die Gründung einer Personalführungsgesellschaft möglich. Dabei müssten aber weitere Bedingungen erfüllt werden, und Teilaspekte seien rechtlich noch unklar oder umstritten.
Schließlich bleibe den Unternehmen noch die Möglichkeit der Verlagerung ins Ausland. Dies sei aber „so solange nicht zielführend, wie die Tätigkeiten, die zur Anwendung des Mindestlohn-Tarifvertrages führen, im Inland erbracht werden“, so Bertram. Denn für den Mindestlohn sei es unerheblich, ob es sich um einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder mit Sitz im Ausland handele. Zudem seien bei einer Verlagerung ins Ausland die dort geltenden Arbeitsbedingungen zu beachten.
Für den Mindestlohn sei nur das einzel- oder tarifvertraglich vereinbarte Grundgehalt maßgeblich. Zulagen seien nur beschränkt berücksichtigungsfähig. So bleiben laut Bertram etwa Akkordzulagen, Qualitätszulagen, Zulagen für die besondere Lage der Arbeitszeit oder Zulagen für besondere Erschwernisse oder gefährliche Tätigkeiten unberücksichtigt.
Zwar wurde der Mindestlohntarifvertrag für die Abfallwirtschaft vom Tarifausschuss des Bundesarbeitsministeriums Ende August an die Tarifpartner zurückverwiesen (s. EUWID Nr. 37), weil es insbesondere bei den Winterräumdiensten zu deutlichen Überschneidungen mit dem Mindestlohntarifvertrag für die Gebäudereiniger kommt. Dennoch empfahl etwa der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) seinen Mitgliedsfirmen, sich auf das Inkrafttreten zum 1. Dezember 2009 einzustellen. Und nachdem der geänderte Verordnungsentwurf dem Vernehmen nach noch vor den Bundestagswahlen fertig gestellt worden ist, geht die Gewerkschaft Verdi von einer Geltung des Mindestlohns bereits ab 1. November aus.
Weil aber die dem Mindestlohn-Tarifvertrag zugrundeliegende Rechtsverordnung bereits Ende April in Kraft getreten ist, gelte der Mindestlohn bereits seit Mai 2009. „Wenn Mindestlohn, dann rückwirkend“, betonte Bertram. Letztlich sei dies aber eine politische Entscheidung. Gegen die Rechtsverordnung seien zwar Klagen zu erwarten, aber die Rechtsverordnung und damit die Grundlage für den Mindestlohn gelte bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Nichtigkeit fort.