Im vorliegenden Fall wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt die Anmeldung der Wortmarke „Burg Lissingen“ zurückgewiesen, da sie eine geografische Herkunftsangabe darstelle, die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sei. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Anmelderin u.a. mit der Begründung, es gäbe zahlreiche Eintragungen mit dem Bestandteil „Burg“ und damit vergleichbar auch mit dem Bestandteil „Schloss“.
Zu diesem Einwand führte das BPatG in seiner Entscheidung aus, dass nach ständiger Rechtssprechung des EuGH Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen seien, aber keine rechtlich bindende Wirkung entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen sei allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorhergehenden Entscheidungspraxis zu beurteilen. Soweit das DPMA, so das BPatG weiter, sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinandergesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar. Prüfungsgegenstand der Anmeldung sei die konkret angemeldete Marke und seien nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung angeführt würden. Daher verbiete es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder –unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkungen hätten.