
Da einer Abmahnung in der Praxis selten eine Originalvollmacht beilag, hatten Viele die Abmahnung nach § 174 BGB zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Frage geklärt und geurteilt, dass § 174 BGB auf eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung nicht anwendbar sei, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, wie dies typischerweise der Fall ist (Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08). Somit kann nunmehr eine erhaltene Abmahnung in aller Regel nicht mehr allein wegen des Fehlens einer Originalvollmacht zurückgewiesen werden.