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BGH: Insolvenzanfechtung – Abkoppelung der Gläubigerbenachteiligung von der Pfändbarkeit

Der IX. Zivilsenat des BGH – Urteil vom 06.10.2009 – hat zur Anfechtbarkeit von Zahlungen in der Krise des Insolvenzschuldner entschieden, dass auch solche Zahlungen, die von der Bank des Insolvenzschuldners im Rahmen einer bloß geduldeten Überziehung des Kreditrahmens vorgenommen wurden, anfechtbar sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH waren solche Zahlungen der Insolvenzanfechtung entzogen.

Der BGH hat durch sein Urteil vom 06.10.2009, Az.: IX ZR 191/05, die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung gegenüber Gläubigern, die noch in der Krise Zahlungen über die Bank des Insolvenzschuldners erhalten, ausgeweitet. Diese Zahlungen sind nun – sofern die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung gegeben sind – unabhängig davon anfechtbar, ob der Insolvenzschuldner noch über ein Guthaben verfügte, die Zahlung aus einer eingeräumten Kreditlinie stammt oder von der Bank im Rahmen einer bloß geduldeten Überziehung der Kreditlinie erbracht wurde. Diese Stärkung der Position des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger führt auf Seiten der Gläubiger, die noch in der Krise Zahlungen erhalten haben, zu einer erhöhten Gefahr, Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Hier wird es umso wichtiger, die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung zu widerlegen und bereits vor der Krise – sofern möglich – insolvenzfeste Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

Nach der aufgegebenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az.: IX ZR 31/05) waren Zahlungen einer Bank an Gläubiger grundsätzlich nur insofern anfechtbar, wie die Bank zur Zahlung an den Gläubiger gegenüber dem Insolvenzschuldner wegen eines Guthabens oder einer eingeräumten Kreditlinie verpflichtet war. Begründet wurde dies damit, dass nur insofern ein Anspruch des Insolvenzschuldners gegenüber der Bank besteht, der der Pfändung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Da kein Anspruch auf Duldung der Überziehung besteht, scheide eine Gläubigerbenachteiligung aus. Einzige Ausnahme, bei der die Anfechtung in diesem Fall bejaht wurde, ist die Situation, dass die Bank über freie und werthaltige Sicherheiten verfügt, die den Rückzahlungsanspruch der Bank sichern. In diesem Fall wird durch die Valutierung ein Absonderungsrecht der Bank geschaffen, welches die Insolvenzmasse belastet.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Gläubiger eine Insolvenzanfechtung ggf. damit abwehren, dass sie den Insolvenzverwalter darauf verwiesen, dass die erhaltene Zahlung lediglich aus einer geduldeten Überziehung stamme oder sie zumindest hiervon ausgingen, sie damit jedenfalls keine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung hatten. Diese Verteidigungsmöglichkeit besteht nun nicht mehr. Nach der neuen Rechtsprechung ist es anfechtungsrechtlich unerheblich, ob die von der Bank an den Gläubiger erbrachte Zahlung aus einem Guthaben, einem vereinbarten Dispositionskredit oder aus einer geduldeten Kontoüberziehung stammt. In allen diesen Fällen stellt sich die Zahlung der Bank als Zahlung des Schuldners dar („mittelbare Zuwendung“), so dass wegen der mit der Zahlung einhergehenden Erhöhung der Verbindlichkeiten die Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger verringert wird und eine Gläubigerbenachteiligung zu bejahen ist.