english
Impressum

BGH: Falsche Widerrufsbelehrung

Wieder einmal hatte sich der Bundesgerichtshof mit Widerrufsbelehrungen bei ebay zu befassen (Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08). In dem Fall ging es um eine Widerrufsbelehrung, die auf der Angebotsseite bei ebay enthalten war.

Der Käufer konnte die Belehrung speichern und ausdrucken sowie nach Abschluss des Kaufvertrages unter der Seite „Mein eBay“ die vollständigen Angebotsdetails einschließlich der Widerrufsbelehrung aufrufen. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Speicherung der Angebotsseite auf dem ebay-Server nicht ausreiche, um die Widerrufsfrist von 14 Tagen anlaufen zu lassen. Denn gefordert war nach der damals geltenden Fassung des § 355 BGB, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform vor dem Vertragsschluss zugehe. Falls die Widerrufsbelehrung hingegen erst nach dem Vertragsschluss zugehe, so betrug die Widerrufsfrist einen Monat. Da in der verwendeten Widerrufsbelehrung, wie in vielen damaligen Widerrufsbelehrungen, aber nur über die Widerrufsfrist von 14 Tagen belehrt wurde, erklärte der Bundesgerichtshof die Widerrufsbelehrung für unrichtig. Der Käufer hätte damit auch noch nach längerer Zeit den Kaufvertrag widerrufen können.

Durch die Gesetzesänderung vom 11.06.2010 wurde die Rechtslage zwar geändert, da nunmehr gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Übersendung der Widerrufsbelehrung auch unverzüglich nach Vertragsschluss zur Anwendung der 14-Tage-Frist ausreicht. Jedoch muss dafür dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung auch weiterhin in Textform tatsächlich zugehen. Die bloße Abrufmöglichkeit bei ebay unter der Rubrik „Ich habe gekauft“ dürfte hierfür nicht ausreichend sein.