Das BAG begründet dies in dem nun veröffentlichten Urteil damit, dass § 14 TzBfG weder für die sachgrundlose noch für die Befristung mit Sachgrund ein Zitiergebot enthalte, vielmehr die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 TzBfG lediglich objektiv vorliegen müssen. So könne sich der Arbeitgeber auch auf einen anderen Sachgrund berufen, als im Arbeitsvertrag angegeben. Auch könne er sich auf einen Sachgrund berufen, wenn im Arbeitsvertrag von einer sachgrundlosen Befristung die Rede oder kein Sachgrund angegeben sei. Dies müsse dann aber auch für den Fall gelten, dass ein Sachgrund angegeben sei, dieser die Befristung nicht rechtfertige, jedoch die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung vorliegen. Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setze keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf einen angegebenen Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG auch vertraglich – ausdrücklich oder stillschweigend – ausgeschlossen werden kann. Das BAG sieht hierfür in der Angabe eines Sachgrunds ein wesentliches Indiz. Allerdings reiche dies allein nicht aus, um von einem Ausschluss des § 14 Abs. 2 TzBfG auszugehen. Es müssen vielmehr noch weitere Indizien hinzukommen, so dass die Auslegung der vertraglichen Regelung ergibt, dass die Befristung ausschließlich wegen des angegebenen Sachgrunds erfolgte.
Das nun vorliegende Urteil schafft in einem wichtigen Punkt des Befristungsrechts Rechtssicherheit. Sofern ein Arbeitnehmer sich auf das Nichtvorliegen eines Befristungsgrunds beruft, ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob nicht auch die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG (gleiches dürfte in den Fällen des §14 Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG gelten) vorliegen. Zwar ist diese Befristungsmöglichkeit im Fall einer vorherigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eingeschränkt. Allerdings ist hier nach dem Koalitionsvertrag eine Änderung geplant, wonach nur etwaige Vorbeschäftigungen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Beginn des Arbeitsverhältnisses befristungsschädlich sein sollen, also eine einjährige Wartezeit eingeführt werden soll. Hier bleibt abzuwarten, wann eine solche Neuregelung erfolgt. Die Rechtsprechung hatte bislang eine zeitliche Einschränkung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG abgelehnt.