Auch wenn der Titel dieses neuen Gesetzes ausschließlich auf das Patentrecht abstellt, so enthält das Gesetz wesentliche Änderungen für das Anmelde- und Eintragungsverfahren von Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Es stärkt vor allem die Rechtsstellung der Inhaber geschäftlicher Bezeichnungen.
Bislang konnte gegen eine deutsche Markeneintragung nur derjenige einen Widerspruch einlegen, der Inhaber einer älteren, eingetragenen Marke ist. Seit dem 01.10.2009 kann nunmehr auch aufgrund eines nicht durch Eintragung im Register begründeten Kennzeichenrechts ein Widerspruch eingelegt werden. Zu den nicht durch Eintragung im Register begründeten Kennzeichenrechten gehören die sog. geschäftlichen Bezeichnungen, wie Firmennamen oder Werktitel, sowie die Marken, die durch intensive Benutzung Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erlangt haben. Diese erweiterte Widerspruchsmöglichkeit besteht jedoch nur gegen Marken, die nach dem 01.10.2009 angemeldet wurden.
Außerdem besteht ab sofort die Möglichkeit, gegen negative Entscheidungen des DPMA wahlweise Erinnerung oder Beschwerde einzulegen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsmitteln besteht beim Spruchkörper, der über das Rechtmittel entscheidet. Die Erinnerung stellt die angegriffene Entscheidung zur Überprüfung durch das DPMA selbst. Über die Beschwerde entscheidet hingegen das Bundespatentgericht. Bisher schlossen sich die Erinnerung und die Beschwerde gegenseitig aus.
Schließlich enthält das neue Gesetz auch eine Vereinfachung bei der Anmeldung von Internationalen Registrierungen (sog. „IR-Marken“). Bei der Anmeldung von IR-Marken nach dem Madrider Markenabkommen ist nunmehr auch Englisch als Verfahrensprache zugelassen. Bislang war für diese Anmeldungen ausschließlich die französische Sprache zulässig.