
Das Gericht hatte über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu entscheiden, wonach „Kosmetik […] nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“ kann. Nach seiner Ansicht genüge diese Klausel den von Unternehmen zu beachtenden Anforderungen an eine fehlerfreie Belehrung nicht und sei deshalb geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Sie lasse den Verbraucher darüber im Unklaren, ab wann bei Kosmetikprodukten das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Ob erst die Entnehme eines größeren oder kleineren Teils einer Creme, das bloße Öffnen der Tube, die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produktes gelten soll, könne der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen.
Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen gehe über die mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ins deutsche Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Das Gericht führt aus, dass geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte nicht „aufgrund ihrer Beschaffenheit“ zur Rücksendung ungeeignet seien. Einer Rückgabe angebrochener Kosmetika stehe insbesondere der mit der Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Es bestehe auch kein Lebenserfahrungssatz, dass Kosmetikprodukte generell „schnell verderblich“ sind, sobald mit ihrer Benutzung begonnen oder ihre Primärverpackung geöffnet wurde. Für den Widerrufsausschluss könne es nicht genügen, dass der Verkäufer nach dem Öffnen der Verpackung durch den Verbraucher Gefahr laufe, auf der zurückgegebenen Ware „sitzen zu bleiben“.