Die Bundesagentur für Arbeit hatte in der Insolvenz eines Nachunternehmers an die betroffenen Arbeitnehmer Insolvenzgeld gezahlt. Das in Höhe des Nettomindestlohns gezahlte Insolvenzgeld hat sie gemäß § 1 a Satz 1 AEntG a. F. i. V. m. § 187 Satz 1 SGB III bei dem Generalunternehmer geltend gemacht. Nachdem die Klage in der ersten Instanz zunächst abgewiesen wurde, hat das LAG Berlin-Brandenburg den Generalunternehmer zur Zahlung verurteilt.
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Haftung auch im Fall der Insolvenz des Nachunternehmers und hat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verneint. Der Generalunternehmer hatte darauf verwiesen, dass er bereits zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet sei und hiermit zur Finanzierung der Insolvenzsicherung beitrage. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg dient die Insolvenzsicherung jedoch nicht der Entlastung des Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers und steht damit einer Haftung des Generalunternehmers nicht entgegen. Auch den weiteren Einwand, dass die geltenden Ausschlussfristen nicht eingehalten worden seien, hat das LAG als nicht durchgreifend erachtet. Es hat mit der ständigen Rechtsprechung des BAG die Ausschlussfristen auf die geltend gemachten Insolvenzforderungen nicht angewendet, da die Fristen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht abgelaufen waren. Dies gelte auch für die Haftung des Generalunternehmers als Bürge.
Zuvor hatte auch das ArbG Stuttgart mit Urteil vom 20.02.2009, Az.: 28 Ca 10029/07, eine solche Haftung des Generalunternehmers bejaht. In diese Richtung hatte sich schon das BAG in seinem Urteil vom 12.01.2005, Az.: 5 AZR 617/01, geäußert, ohne dass es diese Frage letztlich zu entscheiden hatte.
Die nun in § 14 AEntG n. F. (vormals in § 1 a Satz 1 AEntG a. F.) geregelte Generalunternehmerhaftung für einen zu zahlenden Mindestlohn stellt ein Risiko bei der Einschaltung von Nachunternehmern dar. Verschärft wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber in § 14 AEntG n. F. nach der amtlichen Überschrift von einer Haftung des Auftraggebers ausgeht. Nach bisheriger Rechtsprechung trifft diese Haftung nur Generalunternehmer, die also selbst zur Erbringung der Werk- oder Dienstleistung gegenüber einem Dritten verpflichtet sind. Dagegen würde eine Haftung des Auftraggebers auch Gestaltungen erfassen, bei denen die Werk- oder Dienstleistung für das eigene Unternehmen eingekauft wird. Ob durch die Neuregelung tatsächlich eine Ausweitung der Haftung auch auf bloße Auftraggeber bewirkt wurde, ist noch nicht geklärt.