
Das europaweit harmonisierte Wettbewerbsrecht gestattet vergleichende Werbung, allerdings nur wenn bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Voraussetzung ist u. a., dass die verglichenen Waren dem gleichen Bedarf dienen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Daneben darf der Vergleich auch nicht irreführend sein (§ 5 UWG). Mit einigen dieser gesetzlichen Anforderungen musste sich der EuGH im folgenden Fall befassen:
Ein Lebensmitteldiscounter warb in einer Tageszeitung mit einer Abbildung von Kassenbons. Darauf waren in verschiedenen Supermärkten eingekaufte Lebensmittel unter Gattungsbezeichnungen aufgeführt. Die Artikellisten waren jeweils mit einem Gesamtpreis versehen. Günstigster Anbieter war das werbende Unternehmen. Ein unterlegener Wettbewerber hielt diese vergleichende Werbung für unzulässig, insbesondere weil die Lebensmittel nicht vergleichbar seien, da diese wegen qualitativer und quantitativer Unterschiede nicht dem gleichen Bedarf dienten. Im Übrigen würden die Verbraucher in die Irre geführt.
Der EuGH stellte zunächst fest, dass eine vergleichende Preiswerbung mit Lebensmitteln nicht allein deshalb unzulässig ist, weil deren Essbarkeit oder der bei ihrem Verzehr empfundene Genuss stark variiert. Der Begriff „gleicher Bedarf“ setzte nicht eine Warenidentität voraus. Es genüge, dass die verglichenen Waren aus Sicht der Verbraucher einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen, was auch bei Unterschieden in Bezug auf Inhaltsstoffe und Geschmack der Fall sein könne. Das Gericht war insoweit recht großzügig. Allerdings schränkte es die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Preisvergleich unter Hinweis auf das Irreführungsverbot gleich wieder ein. Bei Preisvergleichen mit nicht identischen Lebensmitteln könne der Verbraucher nämlich fälschlicherweise glauben, der Vergleich betreffe nur Lebensmittel, die keine relevanten Unterschiede (Herkunft, Hersteller- oder Handelsmarke etc.) aufweisen. Zudem könne – so der EuGH – bei einem Preisvergleich die Gefahr bestehen, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidung in dem Glauben treffen könnten, alle Waren des Werbenden seien billiger als die seines Mitbewerbers. Wenn dies nicht der Fall ist, könne der Vergleich unlauter sein.
Für die Praxis bedeutet dies:
Nicht identische Lebensmittel können grundsätzlich miteinander verglichen werden, wenn die Waren aus Sicht der Verbraucher einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen. Bei einem Preisvergleich ist allerdings zu beachten, dass nur solche Lebensmittel ausgewählt werden, die keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen Unterschiede aufweisen. Andernfalls sind ergänzende Erläuterungen in der Werbung notwendig. Es sollte auch geprüft werden, ob die Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Preisniveau des Händlers ist. Wenn nicht, besteht zumindest nach Ansicht des EuGH eine Irreführungsgefahr. Die Entscheidung des EuGH ist insoweit allerdings etwas fragwürdig.