english
Impressum

EuGH: § 4 Nr. 6 UWG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Mit Urteil vom 14.01.2010 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Rechtssache C-304/08, entschieden, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine Vollharmonisierung auf Gemeinschaftsebene bewirkt hat. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder mildere noch strengere Maßnahmen zum Schutze der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken vorsehen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Lebensmitteleinzelhandelskette ihre Kunden mit der Aussicht locken durfte, bei einem Einkaufswert von € 100 kostenlos am Toto-Lotto-Spiel teilnehmen zu dürfen. Gemäß § 4 Nr. 6 UWG ist die Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspielteilnahme generell verboten. Die Richtlinie 2005/29/EG verbietet gemäß Art. 5 Abs. 2 eine solche Koppelung hingegen nur dann, wenn die Koppelung tatsächlich „unlauter“ ist, indem sie zu einer konkreten Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen führt. Zur Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, bedarf es der Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls. Zur Klärung des Verhältnisses der beiden Regelungen zueinander legte der BGH die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Durch vorliegende Entscheidung des EuGH steht nun fest, dass die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken bewirkt hat. Den Mitgliedstaaten verbleibt kein Spielraum für mildere oder strengere Regelungen, soweit dies nicht in der Richtlinie explizit erlaubt wird. Das Verbot der Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspielteilnahme darf daher nicht – wie es in § 4 Nr. 6 UWG vorgesehen ist – generell ausgesprochen werden. Vielmehr muss gemäß der Vorgabe in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG grundsätzlich für jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Koppelung konkret „unlauter“ ist. Eine Unlauterkeitsprüfung entfällt nur in den im Anhang I der Richtlinie explizit aufgeführten Fällen, in denen sich das Koppelungsverbot von Warenabsatz und Gewinnspielteilnahme jedoch nicht findet.

Das Urteil führt zu der Erkenntnis, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht offensichtlich nur fehlerhaft gelungen ist. Daraus folgt, dass sich die deutschen Gerichte entweder um eine richtlinienkonforme Auslegung des kollidierenden, nationalen Rechts bemühen müssen, oder – wenn dies nicht möglich ist, weil beispielsweise der Wortlaut einer richtlinienkonformen Auslegung entgegensteht – die nationale Norm nicht anwenden dürfen. Vorliegend ist zweifelhaft, ob wegen des eindeutigen Wortlauts des § 4 Nr. 6 UWG eine europarechtskonforme Auslegung zulässig ist. Der Gesetzgeber steht daher vermutlich in der Pflicht, das deutsche Recht entsprechend der Richtlinie zu korrigieren.

Ob im vorliegenden Fall die streitige Werbeaktion tatsächlich als unlauter einzuordnen ist, wird nun der BGH auf Grundlage des EuGH-Urteils zu entscheiden haben. Hieran wird sich zeigen, wie der BGH zur Rechtmäßigkeit des deutschen UWG im Lichte der Richtlinie 2005/29/EG steht.

Siehe auch Aktuelles-Beitrag vom 09.09.2009: „EuGH: Generalanwältin plädiert für Vollharmonisierung der Regelung über das Koppelungsverbot von Warenabsatz und Gewinnspielteilname“