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BGH: Haftung des Verpächters einer Domain

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08) ist es dem Verpächter einer Domain nicht zuzumuten, die Website seines Pächters allge-mein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Prüfungspflichten entstehen erst, wenn der Domainverpächter konkrete Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzungen hat.

Diesem Urteil lag zu Grunde, dass die Beklagte, die Inhaberin der Domain „focus.de“ ist, die Domain an ein Internet-Medienunternehmen verpachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst „Focus Online“ ist unter der Adresse „http://www.focus.de“ erreichbar. Der Artikel, der Gegenstand der Klage war, war in diesem Online-Nachrichtendienst veröffentlicht. Der BGH hat die Auffassung vertreten, dass neben dem Pächter auch der Verpächter grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden kann. Allerdings sei dem Domainverpächter nicht zuzumuten, die Website seines Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthalte, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß treffe den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Dem Verpächter sei allerdings zuzumuten, die Website seines Pächters zu prüfen, sobald er von den konkreten Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führe aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitige. Dies sei im vorliegenden Fall durch die Löschung des Beitrages geschehen.