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BGH: FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero um WM-Marken

Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Az.: I ZR 183/07) entschieden, dass der FIFA gegen die Ferrero GmbH weder aus kennzeichenrechtlichen noch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Löschung von Marken, die in Bezug zu den Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika stehen („2006“, „Deutschland 2006“, „WM 2010“, „Südafrika 2010“ und „2010“), zusteht.

Die FIFA, als Inhaberin zahlreicher Marken, die sich auf die Fußballweltmeisterschaften in Deutschland 2006 und in Südafrika 2010 beziehen (z.B. „Germany 2006“, „Fußball-WM 2006 Deutschland“, „South Africa 2010“), hatte die Ferrero GmbH auf Löschung derjenigen Marken in Anspruch genommen, die ebenfalls einen Bezug zu den Fußball-Weltmeisterschaften aufweisen. So gibt die Ferrero GmbH während der Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder mit den jeweils an den Fußballspielen teilnehmenden Nationalspielern heraus, die sie ihren Produkten DUPLO und HANUTA beilegt. Die FIFA war der Auffassung, dass kein Sponsor dazu bereit sei, hohe Lizenzzahlungen an die FIFA zu entrichten, wenn andere Unternehmen verwechselbar ähnliche Zeichen benutzen könnten, ohne entsprechende Lizenzzahlungen zu leisten. Daher solle die Ferrero GmbH diejenigen Marken löschen, die Bezüge zu den Fußball-Weltmeisterschaften aufweisen.

Der BGH hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (OLG Hamburg v. 13.09.2009, Az.: 3 U 240/05) den geltend gemachten Anspruch auf Löschung der von der Ferrero GmbH eingetragenen Marken zurückgewiesen. Der BGH verneinte kennzeichenrechtliche Ansprüche, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien nicht bestehen würde und sich die FIFA auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen „WM 2010“, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ stützen könne. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da der Rechtsverkehr nicht zu der Annahme veranlasst würde, dass Ferrero offizieller Sponsor der Fußball-Weltmeisterschaften sei und daher Lizenzgebühren an die FIFA zahle. Insbesondere liege auch keine wettbewerbswidrige Behinderung der FIFA, in ihrem Bemühen die Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen zu vermarkten, durch die Ferrero GmbH vor. Zuletzt könnten Löschungsansprüche auch nicht auf die Generalklausel des § 3 UWG gestützt werden. Zwar sei die wirtschaftliche Verwertung der von der FIFA organisierten Sportveranstaltungen grundgesetzlich geschützt, jedoch führe dies nicht dazu, dass ihr jegliche wirtschaftliche Nutzung, die einen Bezug auf die Fußball-Weltmeisterschaften hat, vorbehalten sei. 

(vgl. Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2009)