english
Impressum

BGH entscheidet erneut über die Angemessenheit der Urhebervergütung

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern (Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07 - Talking to Addison) bestätigt und fortgeführt.

In einem vom Urteil vom 20. Januar 2011 (Az. I ZR 19/09 - Destructive Emotions) stellte der BGH erneut fest, dass einem Übersetzer für die Einräumung umfassender Nutzungsrechte neben einem anfänglichen Garantiehonorar zusätzlich ab einer bestimmten Auflagenhöhe eine Erfolgsbeteiligung zusteht. Die Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Die „Pflicht“ zur Erfolgsbeteilung besteht auch dann, wenn das Garantiehonorar über dem üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. In einem solchen Fall könne dies allerdings zu einer Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichen Vergütung führen.

Der Bundesgerichtshof hat ferner bekräftigt, dass ein Übersetzer auch eine angemessene Beteiligung an Erlösen verlangen kann, welche der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Dazu gehören etwa Erlöse aus der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuchausgaben des Werkes. Der BGH hat - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass dem Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht.

Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BGH zu dem genannten Urteil vor. Zur Bewertung der spannenden Frage, ob sich aus der Entscheidung auch verallgemeinerungsfähige Grundsätze ergeben, etwa bzgl. der angemessenen Vergütung von Autoren, muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.