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Verbot des Inverkehrbringens von mit Lebensmitteln verwechselbaren Dusch- und Badegels

Das VG München (Urteil vom 08.12.2010 – Az. M 18 S 10.5404) hatte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines sofortigen Verbotes des Inverkehrbringens von drei Dusch- und Badegels zu entscheiden, die mit Lebensmitteln zu verwechseln waren.

Die Betroffene brachte seit 2004 Dusch- und Badegels („Walderdbeere“, „Schokolade“ und „Creme Caramel“) in Deutschland in den Verkehr. Nach Behördenansicht erinnerten die Flaschenart und -form, die durch die Flasche erkennbare Flüssigkeit, der deutliche Geruch sowie die auf der Vorderseite der Flaschen augenfällig abgebildeten Erdbeeren bzw. Schokolade und Panna Cotta mit Karamellsoße stark an einen aromatisierten Trinkjoghurt bzw. ein Milchmischgetränk oder dickflüssige, süße Dessertsoßen. Auf dem Rückseitenetikett war das Piktogramm „Nicht trinken“ (durchgestrichenes Glas mit Strohhalm“) sowie unter anderem in Deutsch der Warnhinweis „Nur für den äußerlichen Gebrauch“ und „Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren“ angegeben.

Das Verwaltungsgericht München stellte in seinem Beschluss vom 08.12.2010 fest, dass das sofortige Verbot des Inverkehrbringens der Dusch- und Badegels tendenziell materiell rechtsmäßig ist und deshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet sei.

§ 39 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 3 LFGB erlaube es der zuständigen Behörde, die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit erforderlich sind, zu treffen. Das Inverkehrbringen der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte begründe eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Das angebrachte Piktogramm sei nicht ausreichend, dieser Gefahr zu begegnen. Die Warnhinweise würden von gefährdeten Kindern nicht notwendigerweise gelesen oder verstanden. Aufgrund der Austrittsöffnung könnten auch größere Mengen des Inhalts austreten, die nicht sofort wieder reflexartig ausgespuckt würden, weil das Produkt keinen Bitterstoff enthält.

Fazit:

Das vom Verwaltungsgericht München für rechtmäßig befundene sofortige Verbot des Inverkehrbringens von drei Dusch- und Badegels zeigt, wie riskant es ist, ein Produkt zu vermarkten, bei dem die Gefahr besteht, dass Verbraucher es mit Lebensmitteln verwechseln. Insoweit sollte durch die Produktaufmachung und -kennzeichnung sichergestellt werden, dass sich die Frage der Verwechslung erst gar nicht stellt. In dem vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall hatte selbst die Argumentation der Betroffenen nicht geholfen, dass das Produkt seit sechs Jahren unbeanstandet im Verkehr ist.