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OLG Celle: Unlautere Werbung mit Testurteil

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 24.02.2011 – Az. 13 U 172/10) hatte sich vor Kurzem mit der Frage der unlauteren Wiedergabe eines Qualitätsurteils in der Werbung für ein kosmetisches Produkt zu befassen. In seiner Entscheidung formuliert es die Anforderungen an einen solchen Werbeauftritt.

Das Gericht prüft die streitgegenständliche Werbung anhand der §§ 3 Abs. 2; 5a Abs. 2 UWG. Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. § 5a Abs. 2 UWG stellt fest, dass unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

Unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht es das Gericht als unlauter an, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Dies bedingt nach Ansicht des Gerichts erstens die Angabe einer Fundstelle für den angegebenen Produkttest, zweitens ein leichtes Auffinden dieser Angabe in der Werbung und drittens eine ausreichend deutliche Lesbarkeit dieser Angabe.

Das Gericht kommt zu dem abschließenden Ergebnis, welches künftig in der werblichen Praxis konsequent umzusetzen sein wird, dass eine ausreichend deutliche Lesbarkeit in diesem Sinne im Regelfall die Verwendung einer Schrift erfordert, deren Größe sechs Punkt nicht unterschreitet.