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BGH: Verwechslungsgefahr bei eindeutigem Begriffsinhalt

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 102/07) gilt der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, Inhaberin u. a. der Wortmarke „Aida“ (eingetragen u. a. für Veranstaltungen von Reisen), die Beklagte, die unter dem Domain-Namen „aidu.de“ Reisen und Reiseveranstaltungen in Form eines Internetreiseportals vermittelt, u. a. wegen Verletzung ihrer Kennzeichenrechte unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „AIDU“ in Anspruch genommen. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hat den Klageantrag auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens „AIDU“ für begründet erachtet, da zwischen der Wortmarke „Aida“ und dem Zeichen „AIDU“ eine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Oberlandesgericht hatte hierzu u. a. ausgeführt, dass der durchschnittlich kennzeichnende Begriff „Aida“ für Reisedienstleistungen keinen beschreibenden Charakter hätte. Der Verkehr werde vielmehr bei „Aida“ an die überaus populäre gleichnamige Oper von Giuseppe Verdi denken – eine Assoziation, die gerade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens für die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. Das in der deutschen Sprache nicht vorkommende Zeichen „AIDU“ verfüge über keinen sinnbildlichen Gehalt, so dass allein Ähnlichkeiten im Schriftbild und/oder Klang von Bedeutung seien. Der BGH hat das angefochtene Urteil diesbezüglich aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurückverweisen. Das Urteil wird u. a. damit begründet, das OLG hätte bei Prüfung der Zeichenähnlichkeit den Grundsatz nicht beachtet, dass eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein könne, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukomme. Es sei davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Begriff „Aida“ ohne weiteres auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbinde, wenn er ihm im Zusammenhang mit den Reisedienstleistungen begegne. Das OLG hätte sich demnach damit befassen müssen, ob die von ihm angenommene klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit durch den Bedeutungsgehalt der Klagemarke aufgehoben sei. Davon habe das OLG rechtsfehlerhaft abgesehen. Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein könne, gelte jedoch auch dann, wenn nur ein Zeichen, wie im Streitfall das Klagezeichen „Aida“, über einen solchen Bedeutungsgehalt verfüge.