... wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.
Streitgegenständlich war in dem Verfahren eine Anzeige, die am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % im Internet erschien und die den Hinweis enthielt „Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer“. Die Werbung war von einer Wettbewerberin als wettbewerbswidrig beanstandet worden, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart haben der Klage stattgegeben und die Werbende antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Auf die Revision der Werbenden hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der - so der Bundesgerichtshof - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.