english
Impressum

Auch die Adwords-Werbung für Arzneimittel verlangt Pflichtangaben

Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 12.11.2010 – Az. 22 O 22/10) hatte über die rechtliche Zulässigkeit einer sog. „Adwords-Werbung“ bei der Suchmaschine Google zu befinden. Unter Verknüpfung mit dem Suchwort „Halsschmerzen“ wurde ein Arzneimittel genannt, auf die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 und 3 HWG wurde jedoch nur in einem Link verwiesen.

Adwords sind Werbeanzeigen, die mit einem bestimmten Suchwort (beispielsweise „Halsschmerzen“) verknüpft sind und den Suchergebnissen einer Suchmaschine vorangestellt werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass den Werbetextern nur sehr wenig Platz für die konkrete Werbeaussage bleibt. Dies führt zur Praxis, die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1, 3 HWG mit der Anzeige zu verlinken.

Das Landgericht Mannheim sieht in dem Querverweis auf die Pflichtangaben einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 3  HWG, weil die Pflichtangaben nicht im Zusammenhang mit der Werbeanzeige für den Verbraucher lesbar seien. Es komme insoweit nicht darauf an, ob der Verbraucher erwarte, die Pflichtangaben nach dem Bestätigen des Links aufzufinden, oder ob er dies wisse.

Sollte sich diese Rechtsauffassung in der Praxis durchsetzen, droht der Adwords-Werbung im Pharmabereich ein abruptes Ende. Es ist tatsächlich unmöglich, die Pflichtangaben nach § 4 HWG in der Adwords-Werbung unterzubringen. Mit Spannung werden deshalb weitere Entscheidungen zu dieser Problematik erwartet. Es steht jedoch zu befürchten, dass, wie dies jüngst auch das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 04.03.2011 (Az. 3/12 O 147/10) sinngemäß entschieden hat, eine Adwords-Anzeige im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn der Platz nicht für die gesetzlichen Pflichtangaben ausreicht.