In dem Urteil ging es um die Herstellung und Lieferung von Bauteilen zur Errichtung einer Siloanlage in Russland. Auf diesen Vertrag wendet der BGH im Ergebnis Kaufvertragsrecht an. Diese vertragliche Einordnung führte dazu, dass eine Abnahme der Leistungen nicht erforderlich war und vor allem den Abnehmer die handelskaufrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377, 381 des Handelsgesetzbuches (HGB) traf. Das Urteil hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf Verträge zur Erstellung von Software. Diese Verträge wurden zwar bisher überwiegend dem Werkvertragsrecht zugeordnet und auch entsprechend vertraglich ausgestaltet. Doch hat der BGH schon vor diesem Urteil klargestellt, dass Software eine bewegliche Sache ist. Deshalb halten nicht wenige das neue BGH-Urteil auch auf Software-Erstellungsverträge für anwendbar, sofern diese eine Lieferung von Software beinhalten. Zur Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts wird man daher nur noch dann kommen können, wenn entweder gar keine Lieferung von Software erfolgt oder andere Leistungen wie Planungs-, Anpassungs-, Integrations- oder Migrationsleistungen so dominieren, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bilden. Auftraggeber sollten in Zukunft vorsorglich darauf achten, die Software unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls die Mängel zu rügen.