english
Impressum

Vergabe von Rabattverträgen – Kleiner Rechtsanwälte setzt sich erfolgreich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Gerichtskosten durch

Mit Inkrafttreten des sog. Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde für Nachprüfungsverfahren, die sich auf Ausschreibungen der Gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der Leistungserbringung nach § 69 SGB V beziehen, ein spezifischer Rechtsweg zu den Landessozialgerichten begründet.

Abweichend von regulären  Nachprüfungsverfahren sind hier damit nicht mehr die Vergabesenate der Oberlandesgerichte für sofortige Beschwerden gegen Entscheidung der Vergabekammern zuständig.

Der Gesetzgeber hat – bewusst oder unbewusst – für diese sofortigen Beschwerdeverfahren zu den Landessozialgerichten keine eigenständigen Gebührentatbestände in das GKG bzw. das Kostenverzeichnis zum GKG aufgenommen. Es stellt sich daher die Frage, ob auf diese Verfahren die Gebührentatbestände des regulären vergaberechtlichen Rechtsschutzes anwendbar sind.

Das LSG Baden-Württemberg hat dies angenommen und mit der Verweisungsnorm des § 202 SGG begründet. Gegen diese Entscheidung hat das betroffene Unternehmen, ein Mitgliedsunternehmen des Deutschen Generikaverbandes, durch Kleiner Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben, da für die Analogie über § 202 SGG kein Raum ist. Durch die Regelung in § 197a SGG gilt ein eigenständiger Regelungsgegenstand, der den Rückgriff auf diese allgemeine Verweisungsvorschrift versperrt (Beschluss vom 20.04.2010 - 1 BvR 1670/2009).

Ergänzend könnte darauf hingewiesen werden, dass die Heranziehung von Gebührentatbeständen und der besonderen Systematik des Kostenverzeichnisses ausschließlich auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zugeschnitten sind, nicht im Wege der Analogie auf Verfahren vor den Sozialgerichten übertragen werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen, so dass nunmehr abzuwarten ist, wie die neue Entscheidung des Gerichtes ausfallen wird.