
Diese Widerrufsbelehrungen werden jedoch teilweise mit der Begründung abgemahnt, dass hierdurch die Verbraucher im Unklaren darüber gelassen würden, ob sie Verbraucher seien und für sie ein Widerrufsrecht bestehe. Dieser Begründung ist das Oberlandesgericht Hamburg in einer neueren Entscheidung nicht gefolgt (Urteil vom 03.06.2010, Az. 3 U 125/09). Zum einen würden Verbraucher durch die verwendete Formulierung nicht dazu verleitet, den verwendeten Verbraucherbegriff falsch zu interpretieren. Zum anderen bestünde auch keine Prüfpflicht des Unternehmers im Hinblick auf die Verbrauchereigenschaft des Kunden, da diese für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sei und in der Sphäre des Kunden liege.