english
Impressum

BGH: Wirksamkeit der Vorleistungspflicht in Internet-System-Vertrag

In den letzten Jahren waren Internet-System-Verträge, also Verträge über die Gestaltung, Programmierung und anschließende laufende Bereitstellung einer Internetpräsenz, vermehrt Gegenstand gerichtlicher Urteile.

In einem derartigen Vertrag sind oft Vorleistungspflichten des Kunden enthalten, wonach das Entgelt für die Vertragdauer jährlich vorab fällig wird, unabhängig von den Leistungen des Anbieters. Das Landgericht Düsseldorf hatte teilweise eine derartige Vorleistungspflicht für unwirksam erachtet, da diese vom gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts abweiche (Urteil der 21. Zivilkammer vom 19.02.2009, Az. 21 S 53/08; anders aber z. B. die 20. und 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 04.03.2010 (Az. III ZR 79/09) zwar die vertragsrechtliche Einordnung des Internet-System-Vertrages als Werkvertrag bestätigt, gleichwohl das Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben. Nach Ansicht des BGH seien nämlich AGB-Klauseln, die eine jährliche Vorleistungspflicht des Kunden vorsehen, zumindest im B2B-Geschäft wirksam. Zwar weiche diese Regelung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 641, 632a BGB ab, doch sei dies unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass der Anbieter den ganz überwiegenden Teil seiner geschuldeten Leistung am Beginn der Vertragslaufzeit erbringe. Der Kunde würde nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang beeinträchtigt, da ihm aufgrund der mehrjährigen Vertragsdauer bei einer nicht vertragsgerechten Leistung des Anbieters die Möglichkeit bliebe, die Vergütung für die Folgejahre einzubehalten.