Einige gewerbliche Verkäufer versuchen dies bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay dadurch zu umgehen, dass sie im Angebot darauf hinweisen, dass sich das Angebot nur an Gewerbetreibende richte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08) mit einem derartigen eBay-Angebot zu befassen und hat den Gewährleistungsausschluss im konkreten Fall für wettbewerbswidrig erklärt. Entscheidend für den BGH war unter anderem, dass der Händler keine Vorkehrungen getroffen hatte, um sicherzustellen, dass wirklich nur Gewerbetreibende Angebote abgeben konnten. Damit war das Angebot auch für Verbraucher zugänglich und diesen gegenüber gemäß §§ 474, 475 BGB unwirksam. Da der Händler den Gewährleistungsausschluss trotzdem vereinbarte, bejahte der BGH den Wettbewerbsverstoß und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers. Er entschied in dem Urteil gleichzeitig die praxisrelevante Frage, dass neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.