BGH: Freie Kündigung eines „Internet-System-Vertrags“
In den letzten Jahren waren Internet-System-Verträge, also Verträge über die Gestaltung, Programmierung und anschließende laufende Bereitstellung einer Internetpräsenz, vermehrt Ge-genstand gerichtlicher Urteile. Im März letzten Jahres hatte der Bundesgerichtshof hierzu entschieden, dass Internet-System-Verträge als Werkverträge einzuordnen seien (Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Im Anschluss an diese Entscheidung herrschte Unklarheit, ob Internet-System-Verträge nunmehr jederzeit kündbar seien. Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung diese Frage entschieden und dem Kunden trotz einer 36-monatigen Mindestvertragslaufzeit ein jederzeitiges Kündigungsrecht zugesprochen (Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Internet-System-Verträge trotz einer eventuellen Mindestvertragslaufzeit jederzeit kündbar sind und Kunden durch einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter Kosten sparen können. Der frühere Anbieter kann vom Kunden zwar seine Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. In der Praxis fällt dem Anbieter ein schlüssiger Vortrag zu diesem Punkt aber oftmals schwer und er müsste hierfür seine interne Kalkulation offenlegen. Durch § 649 S. 3 BGB ist seit 2009 gesetzlich bestimmt, dass dem Anbieter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Werkleistung in der Regel 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen.