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OLG DÜSSELDORF: „MAXIMUM SPEED“ und „MAXIMUM SECURITY“ sind rechtswidrige Alleinstellungsbehauptungen

Mit Urteil vom 13.04.2010 (Az. I 20 U 193/09) hat das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass die Begriffe „Maximum Speed“ und „Maximum Security“ als Beschreibung von Software rechtswidrige Alleinstellungsbehauptungen sind.

Ein Unternehmen, das PC-Sicherheitsprogramme anbietet, warb für seine Produkte mit den Begriffen „Maximum Speed“ und „Maximum Security“. Ein Wettbewerber sah darin irreführende Aussagen.

Das OLG Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, dass diese Aussagen eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung seien. Der überwiegende Teil der Bevölkerung verstünde diese Aussagen dahingehend. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur Personen gehörten, die sich im Computerbereich auskennen, sondern auch weniger Versierte, die keinen Überblick über die Art und Weise der Präsentation des Warenangebots hätten. Es sei im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass auch andere Anbieter von Software mit ähnlichen Superlativen werben würden.