
Im Fall ging es um einen RSS-Feed, der auch ein Foto enthielt. Die Übernahme dieses Fotos durch Übernahme des RSS-Feeds verstoße gegen das Urheberrecht des Foto-Rechteinhabers, so das Landgericht Berlin. Denn die Verbreitung eines Inhaltes mittels eines RSS-Feeds stelle grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Falls der Websitebetreiber die Inhalte eines RSS-Feeds in seine Onlinepräsenz einbinde, so bedürfe er gesonderter Rechteeinräumung für die öffentliche Zugänglichmachung. Unerheblich sei, dass die Herkunft des eingebundenen RSS-Feed kenntlich gemacht oder ein Haftungsausschluss formuliert sei.