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LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für RSS-Feeds

In der Praxis sieht man immer wieder, dass RSS-Feeds in fremde Onlinepräsenzen eingebunden werden, um diese mit Inhalt zu füllen. Leider wird hierbei viel zu oft das Urheberrecht missachtet, wie jetzt ein Beschluss des Landgerichts Berlin zeigte (Beschluss vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11).

Im Fall ging es um einen RSS-Feed, der auch ein Foto enthielt. Die Übernahme dieses Fotos durch Übernahme des RSS-Feeds verstoße gegen das Urheberrecht des Foto-Rechteinhabers, so das Landgericht Berlin. Denn die Verbreitung eines Inhaltes mittels eines RSS-Feeds stelle grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Falls der Websitebetreiber die Inhalte eines RSS-Feeds in seine Onlinepräsenz einbinde, so bedürfe er gesonderter Rechteeinräumung für die öffentliche Zugänglichmachung. Unerheblich sei, dass die Herkunft des eingebundenen RSS-Feed kenntlich gemacht oder ein Haftungsausschluss formuliert sei.