Die Adam Opel GmbH ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie hat sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuertes Spielzeugautos gewendet, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.
Der BGH verneinte in seiner Entscheidung eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin. Zwar lägen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handle. Dadurch werde jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt. Vielmehr würden die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf dem Spielzeugauto nur als - originalgetreue - Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trage. Das Opel-Blitz-Zeichen werde nur als Abbildungsdetails der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sähen daher folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
Auch soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nach Auffassung des BGH nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Da es einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufes der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin fehlt, ist auch - so der BGH - eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer - für Kraftfahrzeuge - bekannten Marke zu verneinen.
Urteil des BGH vom 14.01.2010