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BGH: Unbefugte Nutzung eines eBay-Kontos

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in der Vergangenheit schon mehrere Rechtsfragen rund um die Handelsplattform eBay entschieden. Nicht geklärt war bislang, welche rechtlichen Folgen es für den Inhaber eines Mitgliedskontos hat, wenn ein Dritter unbefugt sein eBay-Konto für die Abgabe von Erklärungen nutzt, insbesondere Auktionen bei eBay einstellt.

Diese Frage wurde nunmehr vom BGH entschieden (Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09). Im BGH-Fall hatte der Ehemann ohne Beteiligung und Wissen der Ehefrau über deren eBay-Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Verkauf angeboten. Als die Ehefrau davon erfuhr, beendete sie die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots. Der zum damaligen Zeitpunkt Höchstbietende klagte hiergegen und verlangte von der Ehefrau Schadensersatz in Höhe von ca. 33.000 Euro.

 

Der BGH entschied gegen den Höchstbietenden und verneinte einen Anspruch gegen die Ehefrau als Inhaberin des Mitgliedskontos. Denn allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Mitgliedskontos sich die von einem Dritten abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Entsprechend den Regelungen des Stellvertretungsrechts setze eine Zurechnung von bindenden Erklärungen das Vorliegen einer Vertretungsmacht bzw. eine nachträgliche Genehmigung durch den Inhaber des Mitgliedskontos voraus. Dies konnte hier aber nicht angenommen werden.

 

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BGH eine Stärkung der Rechte von eBay-Kontoinhabern. Allerdings kann man sich nunmehr selbst nach erfolgreicher Auktion nicht sicher sein, den gewünschten Artikel tatsächlich zu erhalten, da eventuell eine andere Person zu Unrecht das Mitgliedskonto des vermeintlichen Vertragspartners genutzt hat.