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BGH: Patentschutz von Software

Ende April hat der Bundesgerichtshof (BGH) über den Patentschutz von Software entschieden (Beschluss vom 22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08).

Zwar sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nach dem Patentgesetz nicht patentfähig. Allerdings gewährt die Rechtsprechung für Software dann Patentschutz, wenn sie über die unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. Nicht der Einsatz von Software selbst, sondern die Lösung eines technischen Problems mit Hilfe eines (programmierten) Rechners ist folglich Voraussetzung für eine Patentfähigkeit. Die Patentfähigkeit von Software erweitert der BGH nun noch weiter. Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt nach dem BGH auch dann vor, wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. In dem Beschluss des BGH ging es um einen Patentanspruch von Siemens, bei dem der BGH die Lösung eines technischen Problems bereits darin erblickte, dass durch die Software eine bessere Ressourcenausnutzung eines Servers erreicht wird. Damit erweitert der BGH die Patentierbarkeit von Software beträchtlich.