Gegenstand der Entscheidung ist das von der Beklagten in ihrer „Wirkungsgetränkelinie carpe diem“ vertriebene Ginkgo-Getränk, welches zu 0,02 % aus Ginkgo-Extrakt besteht. Das Landgericht Köln (Az. 81 O 257/02) hatte in 1. Instanz der Klage, die sich gegen das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses richtet, stattgegeben. Das Produkt stelle sich für den Verbraucher aufgrund der Ausgestaltung des Etiketts, auf dem das Wort „Ginkgo“ dominiert, als Präsentationsarzneimittel dar. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung vor dem OLG Köln (Az. 6 U 64/06) war erfolgreich. Das OLG Köln verneinte die Arzneimitteleigenschaft des streitgegenständlichen Produktes. Weder läge ein Funktionsarzneimittel noch ein Präsentationsarzneimittel vor. Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsinstanz das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.