
Die Anleger hatten bei einer Sparkasse Zertifikate (rechtlich handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen) der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V (Emittentin) erworben, deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Die Bank hatte die Zertifikate von der Emittentin zum einem Preis unterhalb des Nennwerts erworben und im Wege des Eigengeschäfts zum Nennwert an die Anleger veräußert. Daneben wurde ein Ausgabeaufschlag von 1% vereinnahmt. Mit der Insolvenz von Emittentin und Garantin wurden die Zertifikate weitgehend wertlos.
Die Anleger machten verschiedene Aufklärungspflichtverletzungen gegenüber der Bank geltend. Unter anderem wurde der Bank vorgeworfen, über die eigene Gewinnmarge nicht aufgeklärt zu haben. Auch sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass das deutsche Einlagensicherungssystem nicht greife.
Der BGH stellt im Anschluss an die überwiegende instanzgerichtliche Rechsprechung klar, dass eine Bank den Anleger bei einem Eigengeschäft weder über die Höhe der Handelsspanne, also ihre Marge, noch über das Vorliegen eines Eigengeschäfts überhaupt aufklären muss. Mangels eines Dreipersonenverhältnisses liege eine aufklärungspflichtige Rückvergütung im Sinne der bisherigen Kick-Back Rechtsprechung nicht vor. Geklärt ist des Weiteren nunmehr, dass über das allgemeine Emittentenrisiko, also das im Grunde immer bestehende allgemeine Insolvenzrisiko, bei Zertifikaten ausdrücklich aufzuklären sei, weil dieses Emittentenrisiko mangels Bildung eines Sondervermögens neben das allgemeine Marktrisiko trete. Ist ein Kunde über das allgemeine Insolvenzrisiko – wie in den vorliegenden Fällen – aufgeklärt worden, müsse kein gesonderter Hinweis erfolgen, dass die Einlagensicherung nicht greife.
Mit der Entscheidung hat der BGH weitere wichtige Weichenstellungen für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Banken vorgenommen.