Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.07.2009, Az. I ZR 223/06) hat Zweifel, ob das in § 10 Abs. 1 HWG normierte Verbot, für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei anderen Personen als Ärzten, Apothekern und Handeltreibenden zu werben, unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsgrundrechte verhältnismäßig ist.
Abweichend von der vor Einführung des MoMiG geltenden Rechtslage, muss sich die Versicherung des Liquidators nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbH nun auch darauf beziehen, dass er nicht als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB unterliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG).
Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06 – Halzband) haftet der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos, wenn er durch unzureichende Sicherung der Zugangsdaten seines Mitgliedskontos ermöglicht hat, dass ein Dritter sein Mitgliedskonto zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt.
Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 07.05.2009, Az. C-398/07 P) besteht keine Ähnlichkeit zwischen Wein und Glaswaren. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 (1) (b) der Verordnung (EG), Nr. 40/94 DES RATES (GMV) liegt deshalb bereits mangels Warenähnlichkeit nicht vor.
Am 26.03.2009 fand in den Räumen der Stuttgarter Kanzlei eine gemeinschaftliche Veranstaltung der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung, des Deutsch-Japanischen Wirtschaftskreises und unserer Kanzlei zu dem Thema „Führungsverhalten und Verhandlungsführung; Kommunikationsprozesse im deutsch-japanischen Kontext“ statt.